Schützenverein Helmern e.V.
gegr. 1922 für Glaube, Sitte und Heimat

Satzung


in der Fassung vom 24 Juli 2021



§ 1 
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Schützenverein Helmern e.V.“ mit Sitz in 33181 Bad Wünnenberg-Helmern. 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Schützenvereins

In seinem Wirken gliedert sich der Verein in die Aufgaben des Westfälischen Heimatbundes ein. Dieser hat sich zum Ziele gesetzt, die natürlich und geschichtlich gewordene Eigenart der westfälischen Heimat zu erhalten und sinnvoll weiterzuentwickeln, sowie durch praktische Volkstumsarbeit den westfälischen Menschen zu einem bewussten Träger deutschen Volkstums zu erziehen. Innerhalb dieses Aufgabenkreises übernimmt der Verein für die Gemeinde Helmern insbesondere die Pflege der plattdeutschen Sprache und des heimatlichen Brauchtums, die Pflege der Dorfgemeinschaft und des Ortsbildes, Naturschutzaufgaben und schließlich auch die Abhaltung und Ausgestaltung eines Heimatfestes.


§ 3 
Selbstlosigkeit

Der Schützenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.



§ 4 
Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.



§ 5 
Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 6 
Vermögensbindung

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen wie folgt aufgeteilt:

- Die Schützenhalle und das dazugehörige Inventar gehen treuhänderisch an die Stadt Bad Wünnenberg. Diese muss die Schützenhalle insbesondere für die Bevölkerung von Helmern und die Helmerner Vereine für deren Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Sollte sich ein gemeinnütziger Helmerner Verein dazu bereit erklären, die Schützenhalle zu übernehmen, ist die Stadt Bad Wünnenberg bei überwiegender Zustimmung der örtlichen Vereinsgemeinschaft verpflichtet, die Schützenhalle an diesen Verein abzutreten.

- Das übrige Vermögen fällt an die Katholische Pfarrgemeinde „St. Apollonia“ zu Helmern. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Helmern verwenden. Etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königsketten, Degen, Protokollbücher und sonstige wertvolle Gegenstände soll sie aufbewahren. Über das Vermögen ist vom Vorstand ein Inventarverzeichnis zu erstellen und vom Kirchenvorstand gegenzuzeichnen. Im Falle einer Neugründung eines Vereins, der überwiegend die in § 2 genannten Zwecke verfolgt, hat die Katholische Pfarrgemeinde St. Apollonia zu Helmern die Sachwerte an den neu gegründeten Verein zu übergeben.


§ 7 
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede männliche Person werden, die diese Satzung anerkennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

b) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes unter gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

c) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt in der Regel in der Generalversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

d) Der Austritt kann nur zum Abschluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Jahres dem Vorstand schriftlich zu erklären.

e) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es mit dem Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu geben. Die Mitgliedschaft endet sodann mit dem Tage des Ausschlusses.

f) Die ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitglieder verlieren jedes etwaige Recht am Vereinsvermögen.


§ 8 
Pflichten der Mitglieder

a) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Schützenvereins zu wahren und zu vertreten. Jedes Mitglied ist gehalten, an den Veranstaltungen und Ausmärschen des Schützenvereins in der festgelegten Kleidung teilzunehmen.

b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu zahlen.


§ 9 
Organe des Schützenvereins

Organe der Schützenverein sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 10 
Mitgliederversammlung

a) Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 30 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

c) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt wenigstens eine Woche vorher, unter Angabe der Tagesordnung, durch Aushang am Anschlagbrett vor der Kath. Pfarrkirche.

d) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

e) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag kann eine geheime, schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder dafür sind.

f) Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.


§ 11 
Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- die Wahl des Vorstandes und mindestens zweier Kassenprüfer

- die Entgegennahme der Jahresrechnung

- Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung

- die Entlastung des Vorstandes

- die Festlegung der Mitgliederbeiträge

- die Festlegung eines Schussgeldes für den König

- die Beschlussfassung über Maßnahmen des Schützenvereins, die nicht zu den laufenden Geschäften gehören. Als Maßnahmen der laufenden Geschäfte gelten dabei Investitionen in das Vereinsvermögen bis zu 20.000,- €.

- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten

- die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern

- die Änderung der Satzung

- die Auflösung des Schützenvereins

b) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

c) Zur Auflösung des Schützenvereins ist eine Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Schützenverein entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monates eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

d) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und Geschäftsführer oder deren Vertretern unterzeichnet wird. Das Protokoll ist spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.


§ 12 
Vorstand

a) Zum Vorstand gehören:
- der erste Vorsitzende (Oberst)
- der stellvertretende Vorsitzende (Major)
- der Geschäftsführer
- der stellvertretende Geschäftsführer
- der Kassierer
- der stellvertretende Kassierer
- der Hauptmann
- der Feldwebel
- zwei Zugführer
- der Schießmeister
- drei Fahnenoffiziere (zu jeder Fahne)
- zwei Hallenwarte
- zwei Adjutanten

b) Ferner gehören als ordentliche Mitglieder dem Vorstand an:
     - der jeweilige amtierende König
     - die Ehrenoffiziere

c) Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre in 2 Gruppen gewählt, wobei die
Gruppe 1 aus:
Oberst, Kassierer, Feldwebel, stellvertretender Geschäftsführer, Zugführer 1. Zug, drei Fahnenoffiziere (alte Fahne), 1. Hallenwart, Schießmeister und
Gruppe 2 aus:
Major, Geschäftsführer, Hauptmann, stellvertretender Kassierer, Zugführer 2. Zug, drei Fahnenoffiziere (neue Fahne), 2. Hallenwart besteht.
Ab 2023 wird in 2 Gruppen gewählt. Die erste Gruppe steht ausnahmsweise bereits nach 2 Jahren (in 2025) erneut zur Wahl und wird von da an jeweils auf 4 Jahre gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich.

d) Für die Durchführung der Wahl ist vom Vorstand eine Wahlordnung zu erlassen. Die Wahlordnung ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung auszuhängen.

e) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Wahl in ein anderes Amt erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Mitgliederversammlung.


§ 13 
Gesetzlicher Vorstand

Den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden

- der erste Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Geschäftsführer

- der Kassierer

Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Schützenverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Schützenvereins werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.


§ 14 
Salvatorische Klausel

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.

b) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung mit einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift im Widerspruch stehen, so gilt die gesetzliche Regelung.

c) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung haben die etwaigen unwirksamen Regelungen einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die dem Zweck der Satzung und des Vereins am besten entsprechen.


§ 15 
Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Juli 2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisher bestehenden Regelungen treten gleichzeitig außer Kraft.